Ob in der Gastronomie, dem Handwerk oder im Dienstleistungsbereich (z.B. beim Friseur oder im Taxi): In vielen Branchen ist es gängige Praxis Trinkgelder zu zahlen. Landläufig wird davon ausgegangen, dass solche Zahlungen steuerfrei sind. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, wer das Trinkgeld erhält: ein Arbeitnehmer oder der Unternehmer selbst.
Arbeitnehmer stehen in der Regel auf der sicheren Seite: Ein von Dritten erhaltenes Trinkgeld ist steuer- und auch sozialversicherungsfrei, wenn es freiwillig und ohne Rechtsanspruch geflossen ist.

Tip on a restaurant table

L

Ganz anders verhält es sich aber beim Unternehmer: Sind Sie etwa selbstständig als Handwerker, Friseur oder Taxifahrer tätig oder erhalten Sie in Ihrem eigenen Restaurant Trinkgeld, entfällt die Steuerfreiheit. In diesen Fällen müssen Sie die von Ihren Kunden oder Gästen empfangenen Trinkgelder stets in der Buchhaltung erfassen. Die Finanzbehörden vertreten hier die Auffassung, dass an Unternehmer gezahlte Trinkgelder keine persönliche Wertschätzung darstellen, sondern eng mit der unternehmerischen Leistung verknüpft sind. Trinkgelder erhöhen somit nicht nur die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen und damit die Einkommensteuer, sondern sind zusätzlich auch noch umsatzsteuerpflichtig. Das heißt Unternehmer müssen aus dem Bruttobetrag des Trinkgeldes die Umsatzsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen. Speziell in Branchen, in denen Trinkgelder üblich sind, wird bei Betriebsprüfungen dieser Problematik zunehmend Aufmerksamkeit geschenkt.

Und wie verhält es sich beim Trinkgeldgeber?
Trinkgeldzahlungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie durch den Betrieb veranlasst sind und nachgewiesen werden. Der Nachweis der Zahlung kann entweder durch die Quittierung des erhaltenen Trinkgeldes durch den Trinkgeldempfänger oder durch einen Eigenbeleg des Unternehmers erbracht werden. Genau wie die Bewirtungskosten selbst, sind Trinkgeldzahlungen bei Geschäftsessen nur zu 70% abziehbar, wohingegen bei einer betrieblich veranlassten Bewirtung (ausschließlich eigene Arbeitnehmer) diese Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind. Anders verhält es sich mit der Vorsteuer: Während der Vorsteuerabzug aus einer ordnungsgemäßen Rechnung zu 100% geltend gemacht werden kann, ist der Vorsteuerabzug auf freiwillig gezahlte Trinkgelder ausgeschlossen.