In § 3 EStG fasst der Gesetzgeber eine Reihe steuerfreier Einnahmen. Unter diese fällt gem. Nr. 26 die so genannte Übungsleiterpauschale.

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Bis zu einer Höhe von 2.100 € im Jahr bleiben Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten demnach steuerfrei (und auch sozialversicherungsfrei), sofern sie für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden. Vorausgesetzt die Nebentätigkeit dient gemeinnützigen (z.B. Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe sowie Sport), mildtätigen (selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen) oder kirchlichen (selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts) Zwecken.

Betriebsausgaben oder Werbungkosten dürfen gemäß § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG abgezogen werden, sofern und nur soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen. Einschlägig ist § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG im Wortlaut allerdings nur dann, wenn auch die Einnahmen die Übungsleiterpauschale übersteigen. Anders verhält es sich, sofern der Freibetrag durch die Einnahmen noch nicht ausgeschöpft ist: Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, so sind sie gemäß Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.5.2011 (2K 1996/10) in voller Höhe abzugsfähig. Verluste aus der nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit können mit anderen Einkünften verrechnet werden.