Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne aus Termingeschäften. Der Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Demgegenüber war nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung in den Fällen, in denen der Inhaber der Option diese am Ende der Laufzeit verfallen lässt, der daraus resultierende Verlust steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Dem entgegen hat der BFH (Bundesfinanzhof) mit Urteilen vom 12.01.2016 entschieden, dass (negative) Einkünfte bei einem Termingeschäft bei dem Erwerb einer Option auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt. Damit kann der Anleger nach Ansicht des BFH auch in diesen Fallkonstellationen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einen entsprechenden Verlust geltend machen.

Mit BMF-Schreiben vom 16.06.2016 hat sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH angeschlossen.

Es steht allerdings darüber hinaus auch im Raum, die bisherige Verwaltungsauffassung durch eine Gesetzesänderung (mit Wirkung für die Zukunft) gesetzlich festzuschreiben.