Ihre Steuererklärungen erhalten Sie von uns in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung und Unterzeichnung. Nach deren Rückgabe kümmern wir uns für Sie um die elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärungsdaten. Diese unkomplizierte Lösung ist unsere notwendige Antwort auf eine vermeintliche Vereinfachung des deutschen Steuergesetzgebers für den Steuerpflichtigen. Diese müssen Ihre Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch beim Finanzamt abgeben.

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Das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (BGBl. I 2008 S. 2850) und das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl. I 2010 S. 1768) haben die gesetzlichen Grundlagen für die Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen geschaffen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen Personen, die Gewinneinkünfte (d. h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) erzielen, ihre Einkommensteuererklärungen elektronisch beim Finanzamt einreichen. Darüber hinaus sind auf elektronischem Wege zu übermitteln:

  • die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung),
  • Körperschaftsteuererklärungen,
  • Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
  • Gewerbesteuererklärungen,
  • Umsatzsteuererklärungen und
  • Feststellungserklärungen.

Ausnahme: Die elektronische Übermittlung von Einkommensteuererklärungen von beschränkt Steuerpflichtigen und Feststellungserklärungen mit mehr als zehn Beteiligten ist derzeit aus technischen Gründen nicht möglich.

Bestimmte Steuererklärungen (z. B. Körperschaftsteuererklärung/gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung) können ausschließlich im so genannten authentifizierten Verfahren elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Bei der Einreichung „mit Authentifizierung“ (so genanntes ELSTER II) entfällt die Abgabe der unterschriebenen Erklärung in Papierform beim Finanzamt.

Vorteile der elektronischen, verschlüsselten Übermittlung sind hauptsächlich bei der Finanzverwaltung zu suchen; proklamiert als angebliche Vorteile für den Steuerpflichtigen werden:

  • Elektronisch abgegebene Steuererklärungen werden in der Regel schneller bearbeitet, da die Daten bereits vorliegen und nicht erneut erfasst werden müssen.
  • Auch werden Übertragungsfehler des Finanzbeamten vermieden.
  • Wird das authentifizierte Verfahren gewählt, erfolgt die Abgabe der Steuererklärungen papierlos; nur gesetzlich vorgeschriebene Belege (z. B. Spendenbelege) sind in Papierform einzureichen.

Ihre Steuererklärungen 2011 (und zukünftige) erhalten Sie von uns in komprimierter Form zur „unverzüglichen Überprüfung“ (§ 6 Abs. 2 S. 2 StDÜV) und Unterzeichnung. Mit der Rückgabe der unterschriebenen Steuererklärungen beauftragen Sie uns zur Datenübermittlung. Erst nach deren Eingang bei uns senden wir die Daten laut Erklärungen zeitnah elektronisch an die Finanzverwaltung. Falls Sie ausnahmsweise eine spätere Datenübertragung wünschen, teilen Sie uns bitte das Datum der Einreichung mit der Rückgabe der unterzeichneten Erklärung schriftlich mit.

Beitrag zur Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen
Verbraucherhinweis: Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen
Bürgerhinweis: Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen
Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung