Vor kurzer Zeit habe ich in einem Kaufvertrag einen Passus zu Verzugszinsen entdeckt. Die Verzugszinsen wurden dabei folgendermaßen festgelegt: „Bei Verzug der Zahlung werden Verzugszinsen gem. § 288 BGB mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins fällig.“ Aber wie wird die Höhe des Basiszinssatzes eigentlich bestimmt und wie lassen sich die Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnen? Nachfolgend präsentiere ich das Ergebnis auf diese Fragen.
Der Basiszinssatz in Deutschland ist ein schwankender Zinssatz, der seit 01.01.2002 halbjährlich (zum 01.01. und 01.07.) von der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB berechnet und veröffentlicht wird. Er ist im Zivilrecht von Bedeutung für die Berechnung von Verzugszinsen nach § 288 BGB, für die Verzinsung der Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 ZPO sowie für die Notarkosten nach § 154a und 157 Abs. 1 KostO.
Der aktuelle Basiszinssatz beträgt seit der letzten Anpassung zum 01.01.2012 aufgrund des derzeit sehr niedrigen Zinsniveaus nur 0,12 % (zuvor 0,37 %). Bezugsgröße der Berechnung ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Wenn eine Geldschuld nicht bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit beglichen wird, gerät der Schuldner in Verzug. Der Gläubiger hat dann einen Anspruch auf Verzugszinsen. Bei der Berechnung der Verzugszinsen wird nach § 288 BGB unterschieden in Verbraucher- und Handelsgeschäfte:
Nachfolgend finden Sie aktuelle und vergangene Verzugszinssätze abgebildet.
- Basiszinssatz zum 01.01.2012
- Pressemitteilung zur Anpassung des Basiszinssatzes zum 01.01.2012
- Basis- und Verzugszinssätze
- Übersicht Basis- und Verzugszinssätze
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