Vorweihnachtszeit, die Zeit der Besinnung und Ruhe… aber auch die Zeit der Geschenke und Feiern. Zur Vermeidung böser Überraschungen dürfen dabei die steuerlichen Folgen nicht vergessen werden.

Weihnachtsgeschenke

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Weihnachtsgeschenke an Kunden und Geschäftsfreunde sind bei der 35 €-Freigrenze nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Wird die jährliche Grenze für einen Beschenkten überschritten, sind alle Geschenke an diesen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Ausnahme: Geschenke bis 10 €). Die Freigrenze versteht sich bei Vorsteuerabzugsberechtigung dabei als Nettobetrag, andernfalls als Bruttobetrag. Um den Beschenkten die Freude an Weihnachten nicht zu verderben, kommt die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG in Betracht (30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), die praktischerweise vom Schenkenden – allerdings einheitlich für alle Geschenke innerhalb des ganzen Jahres – übernommen werden kann. Dieser Aufwand stellt jedoch nur Betriebsausgaben dar, wenn dies bei den Geschenken auch der Fall ist. Bei Geschenken von über 10.000 € je Beschenkten ist die Pauschalierung allerdings ausgeschlossen.

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter können dagegen als Personalaufwand immer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bis 44 € brutto monatlich führen Sachleistungen, zu denen auch Gutscheine zählen, nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG auf Ebene des beschenkten Mitarbeiters zu keinem Arbeitslohn. Wird die Freigrenze von 44 € für den Monat Dezember daher nicht ausgeschöpft, kommt es zu keiner Besteuerung der Weihnachtsgeschenke. Auch bei Weihnachtsgeschenken über 44 € an Mitarbeiter kommt die Pauschalierung mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer in Betracht, die dann aber wiederum für alle Mitarbeitergeschenke einheitlich durchgeführt werden muss. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Pauschalierungsaufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen. Bei Weihnachtsgeschenken aus dem Sortiment des Schenkenden, sind die Regelungen zum sog. Belegschaftsrabatt anzuwenden, d.h. die Weihnachtsgeschenke bleiben steuerfrei, soweit ihr Wert nach dem Bewertungsabschlag von 4 % 1.080 € im Jahr nicht überschreitet.

Weihnachtsfeiern

Aufwendungen für Weihnachtsfeiern stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar, wenn sie als Betriebsveranstaltungen allen Mitarbeitern offen stehen. Da dies bei zunehmender Mitarbeiterzahl schwierig wird, ist auch bei Weihnachtsfeiern von Organisationseinheiten für alle ihre jeweiligen Mitarbeiter von Betriebsveranstaltungen auszugehen. Nicht notwendig ist selbstverständlich, dass alle betroffenen Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier kommen.

Wenn bei Weihnachtsfeiern übliche Zuwendungen je Mitarbeiter (Freigrenze: 110 €) nicht überschritten werden, entsteht kein Arbeitslohn. Dabei sind die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier auf alle Teilnehmer aufzuteilen. Bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € je Teilnehmer kommt es zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der aber nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert werden kann. Bei den Gesamtkosten sind entgegen der bisherigen Rechtsauffassung allerdings nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die mit Leistungen verknüpft sind, die von den Teilnehmern unmittelbar konsumiert werden können (BFH vom 16.5.2013 VI R 94/10). Damit sind Mietkosten und Kosten eines Eventveranstalters grundsätzlich ausgenommen, Aufwendungen für Speisen, Getränke und Musikdarbietungen müssen allerdings zwingend berücksichtigt werden. Entgegen der älteren Rechtsauffassung werden Kosten, die auf Begleitpersonen entfallen, den jeweiligen Mitarbeitern nicht mehr zugerechnet, wodurch die Freigrenze damit in vielen Fällen leichter eingehalten werden kann (BFH vom 16.5.2013 VI R 7/11). Zu beachten ist, dass die steuerliche Begünstigung für Betriebsveranstaltungen nur zweimal jährlich geltend gemacht werden kann und dass Weihnachtsgeschenke bis 40 €, die im Rahmen der Weihnachtsfeier überreicht werden, bei der Prüfung der 110 €-Grenze zu berücksichtigen sind. Im Rahmen einer Weihnachtsfeier überreichte Weihnachtsgeschenke über 40 € sind lohnsteuerlich separat zu behandeln und können pauschal versteuert werden.

Frohe Weihnachten!