Auszubildende haben verschiedene Kosten, die bei der Einkommensteuer vom Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Diese abzugsfähigen Kosten nennt man Werbungskosten. Sie sind definiert in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Im Folgenden habe ich mich mit der Frage beschäftigt, welche Werbungskosten mir – als Azubi mit Dienstverhältnis – entstehen.

iStock_000017985755XSmall

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ich die so genannte Pendlerpauschale ansetzen. Für jeden Arbeitstag im Ausbildungsunternehmen können transportmittelunabhängig (z. B. Pkw, Roller, Fahrrad, Bahn, Bus,…) pauschal 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Entfernung!) abgezogen werden. Sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel höher, können die tatsächlichen Fahrkartenkosten abgezogen werden. Belege unbedingt sammeln!

Die Fahrten zur Berufsschule an einem Tag oder zwei Tagen pro Woche stellen dagegen Reisekosten dar. Die pauschalen 0,30 € je Kilometer können für Schultage für die doppelte Entfernung geltend gemacht werden.

Fachliteratur (nicht Tageszeitung o. ä.) und Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge,…) können als Werbungskosten abgezogen werden. Aufwendungen für Arbeitskleidung sind Werbungskosten, wenn es sich um typische Berufskleidung (z. B. Laborkittel, Uniform,…) handelt. Auch Kosten für Schulmittel (z. B. Schreibmaterial, Fachbücher, Kopierkosten,…) und Prüfungskosten (z. B. Prüfungsgebühr, Fahrt zum Prüfungsort,…) stellen Werbungskosten dar.

Zudem sind Bewerbungskosten (z. B. Bewerbungsfotos und -mappen, Fahrten zu Bewerbungsorten,…) abziehbare Aufwendungen. Muss ein Azubi aufgrund seiner Lehrstelle umziehen (z. B. vom Elternhaus in eigenes Zimmer), kann er Umzugskosten in tatsächlicher Höhe oder pauschal (seit 1.8.2011: 641 €) abziehen.

Nimmt der Azubi an Fortbildungen oder Dienstreisen teil, können die damit zusammenhängenden, selbst getragenen Kosten (z. B. Fortbildungsgebühren, Fahrten zum und vom Fortbildungsort/Reiseziel, Übernachtungskosten, pauschale Verpflegungsmehraufwendungen*,…) als Werbungskosten abgezogen werden.

Erstattet der Arbeitgeber bisher genannte Aufwendungen, entfällt der Werbungskostenabzug!

Darüber hinaus können Kontoführungsgebühren pauschal i. H. v. 16 € und anteilige Steuerberatungskosten, die auf die Anlage N entfallen, abgesetzt werden.

Sind die Werbungskosten insgesamt niedriger als 1.000 €, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG i. H . v. 1.000 € gewährt!

*Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen: Abwesenheitsdauer von mehr als 8 und weniger als 14 Stunden am Tag 6 €, 14 Stunden bis weniger als 24 Stunden 12 € und 24 € für vollen Tag (bei Aufenthalten im Inland).