Sofern ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks erzielt, stellen die Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Objekt Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar, die mit den tatsächlichen Kosten (oder mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer) steuerlich abziehbar sind.

In seinem Urteil vom 01.12.2015 hat der Bundesfinanzhof allerdings in diesem Zusammenhang nunmehr entschieden, dass der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Entfernungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG beschränkt sei, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befinde.

Trotz seiner Entscheidung im vorliegenden Einzelfall ist nach Ansicht des BFH eine regelmäßige Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf ein vermietetes Objekt nur zu bejahen, wenn dem Objekt eine hinreichend zentrale Bedeutung im Rahmen der mit dem Objekt erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zukommt. Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige das Vermietungsobjekt im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche (zum Beispiel zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen) reiche für die Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte daher nicht aus. Vielmehr sei eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.

Für den Regelfall kann daher wohl trotz der vorliegenden Entscheidung des BFH weiter davon ausgegangen werden, dass Fahrtkosten zu Mietobjekten nicht der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) sondern des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (tatsächliche Kosten bzw. 0,30 € pro gefahrenen Kilometer) unterliegen.