Ein Versandhändler kann den Privatkunden nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung einer Ware belasten. Rücksendekosten sind differenzierter zu betrachten.

Ich habe in letzter Zeit leider negative Erfahrungen mit Onlinekäufen (bei kleineren Anbietern, die über Verkaufsplattformen anbieten), genauer: mit der Erstattung beim Widerruf von Onlinekäufen, gemacht.

Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des BGH (VIII ZR 268/07 vom 07.06.2010): Ein Versandhändler kann den Privatkunden nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung einer Ware belasten, wenn diese von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen (§ 348 Abs. 1 i. V. m . §§ 312d, 354 BGB). D. h. wenn Sie innerhalb der grundsätzlich 14-tägigen Frist wirksam widerrufen (z. B. durch Rücksendung der Ware), muss der Händler Ihnen die Kosten der Ware zuzüglich der Versandkosten erstatten.

Aber was ist mit den Rücksendekosten? Hat der Käufer schon bezahlt und der Kaufpreis liegt über 40 € muss der Händler die Rücksendekosten übernehmen. Hat der Käufer zum Zeitpunkt der Rücksendung noch nicht bezahlt oder hat die gekaufte Ware höchstens 40 € gekostet, kann der Händler die Kosten der Rücksendung dem Kunden auflasten. Dies muss in den Vertragsbedingungen enthalten sein, die der Onlineverkäufer Ihnen vorher mitgeteilt haben muss. Vorsicht bei unfreien Rücksendungen: Der Händler muss diese nicht annehmen!