Ehrenamtliche Tätigkeiten sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts – zum Beispiel für Vereine – ausgeübt werden oder wenn das Entgelt lediglich im Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Mit der Konkretisierung dieses Grundsatzes haben sich in letzter Zeit zwei BMF-Schreiben beschäftigt, die in folgendem Beitrag behandelt werden.

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Eine ehrenamtliche Tätigkeit setzt voraus, dass ein eigennütziges Erwerbsstreben fehlt, keine Hauptberuflichkeit vorliegt und die Tätigkeit für eine fremdnützige Einrichtung erfolgt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, geht die Finanzverwaltung unabhängig von der Höhe der gezahlten Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit aus. Das BMF-Schreiben vom 27.03.2013 stellt klar, dass insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das gezahlte Entgelt angemessen sein müssen. Demnach darf nichts auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeuten und auch keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgen.

Für betroffene Organisationen besteht nun hinsichtlich der Betragsgrenzen endlich Rechtssicherheit, da mit einem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 festgelegt wurde, dass Entschädigungen im Sinne des § 4 Nr. 26b UStG bis zu 50 Euro/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 Euro/Jahr nicht beanstandet werden. Werden die Grenzen nicht überschritten, erfolgt seitens der Finanzverwaltung keine Angemessenheitsprüfung. Erfreulich ist, dass echter Auslagenersatz nicht in die Berechnung der genannten Grenzen einzubeziehen ist. Hierzu zählen z.B. auch die lohnsteuerlichen Kilometersätze von 0,30 Euro sowie Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.

Es ist zu beachten, dass pauschale Vergütungen grundsätzlich nicht umsatzsteuerbefreit sind. Hierunter fallen bspw. laufend gezahlte pauschale Vergütungen sowie gesondert gezahltes Urlaubs-, Weihnachts- und Krankheitsgeld. Pauschale Vergütungen führen zur Nichtanwendung der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen, auch wenn sie daneben in Auslagenersatz oder einer in Entschädigung für Zeitaufwand bestehen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag, die Satzung oder ein wirksamer Beschluss zwar die Zahlung von Pauschalen vorsieht, diese aber unter Angabe einer konkreten Anzahl an Tätigkeitsstunden pro Woche/Monat/Jahr regelt. Oben genannte Betragsgrenzen sind dabei einzuhalten, außerdem entstehen zusätzliche Dokumentationspflichten, da der tatsächliche Zeitaufwand glaubhaft gemacht werden muss.

Ohne weitere Prüfung wird eine Umsatzsteuerbefreiung aus Vereinfachungsgründen nur dann gewährt, wenn die gezahlten Entschädigungen den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (derzeit 2.400 Euro/Jahr) nicht übersteigen. Hier müssen lediglich die Tätigkeiten und die Höhe der Entschädigungen angegeben werden, nicht aber eine genaue Dokumentation des Zeitaufwands.

Die durch das BMF-Schreiben vom 27.03.2013 konkretisierten Grundsätze sind auf Umsätze nach dem 31.12.2012 anzuwenden. Für die Umsetzung der genannten Anforderungen an Pauschalvergütungen haben Betroffene noch etwas Zeit: Verträge, Satzungen oder Beschlüsse können noch bis spätestens 31.03.2014 entsprechend angepasst werden.